Druckservice für Homeschooling-Material

Liebe Eltern,

einige von Ihnen haben sich bereits an uns gewandt und von diversen Schwierigkeiten beim Ausdrucken der Arbeitsmaterialien berichtet. Aus diesem Grund möchten wir Sie auf einen Service der RhönEnergie aufmerksam machen, der Sie bei Problemen mit dem Drucken unterstützen soll:

Schülerinnen und Schüler aller Jahrgansstufen können ab sofort Dateien an ein Postfach versenden und bekommen die Ausdrucke dann durch die Rhön Energie kostenfrei nach Hause gesandt oder zur Abholung bereitgestellt. Das Angebot ist werbefrei.

Wenn Sie dieses Angebot nutzen möchten, schicken Sie die Unterlagen, die Sie bei uns herunterladen können, per E-Mail an ausdruckservice@re-fd.de. Auch auf www.re-fd.de/ausdruckservice findet sich ein Formular, über das die Unterlagen eingereicht werden können. Sie erhalten die Unterlagen dann zügig und kostenfrei per Post zugeschickt. In besonders eiligen Fällen kann der Umschlag auch persönlich im Informationszentrum der RhönEnergie Fulda in der Frankfurter Straße 6 unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen abgeholt werden. Die Druck- und Portokosten übernimmt die RhönEnergie Fulda. Die Seitenzahl des Dokuments ist auf 50 begrenzt.

Informationen zur Notbetreuung ab Montag

Die folgenden Informationen finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

Welche Regelungen gelten für mein Schulkind?
Die Schulen bleiben von Montag, 16. März bis vorerst Freitag, 17. April (Ende der hessischen Osterferien) geschlossen.

Gibt es eine Betreuungsregelung für Schulkinder?
Die Schulen sollen ein Betreuungsangebot einrichten für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes oder der/ die allein Erziehungsberechtigte zu den folgenden Personengruppen gehören:

  • Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
  • Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und
  • Vollzugsaufgaben wahrnehmen
  • Angehörige von Feuerwehren
  • Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere
  • Altenpflegerinnen und Altenpflege
  • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe betreuen,
  • Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Desinfektorinnen und Desinfektoren
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Hebammen
  • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
  • Medizinische Fachangestellte
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnischer Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
  • Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten
  • Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Zahnmedizinische Fachangestellte

ACHTUNG: Nicht betreut werden kann Ihr Kind, wenn es

  • Krankheitssymptome aufweist
  • in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind
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